Unsere Philosophie
Stéphanie und Sébastien Mérillat haben die Stiftung ins Leben gerufen, um deren Vater Serge Mérillat zu ehren und seine Vision zur Unterstützung von jungen Talenten in die Tat umzusetzen.
Eine Stiftung wie unsere, die in unserer Region agiert, kann wie ein Tropfen auf den heißen Stein wirken, und mir ist bewusst, dass wir nicht so viele Talente fördern können, wie wir gerne möchten. Wenn wir jedoch auf diesem Weg helfen können einen Traum zu verwirklichen, eine Karriere zu beginnen oder einem Talent die Mittel zu geben, um sich zu erlauben seine Ambitionen zu erfüllen, dann haben wir bereits einen Schritt in die richtige Richtung gemacht.
Eine Stiftung wie unsere, die in unserer Region agiert, kann wie ein Tropfen auf den heißen Stein wirken, und mir ist bewusst, dass wir nicht so viele Talente fördern können, wie wir gerne möchten. Wenn wir jedoch auf diesem Weg helfen können einen Traum zu verwirklichen, eine Karriere zu beginnen oder einem Talent die Mittel zu geben, um sich zu erlauben seine Ambitionen zu erfüllen, dann haben wir bereits einen Schritt in die richtige Richtung gemacht.
Die Stiftung ist wichtig für unsere Region
In unserer Region Biel, Seeland und Berner Jura ist eine solche Unterstützung noch nicht vorhanden - jedoch wird diese dringend benötigt! Hansjörg Glutz, ehemaliger Leiter des SKS - Sport-Kultur-Studium der Stadt Biel, kann dies nur unterstreichen und ist froh, dass es für seine Schützlinge eine neue Möglichkeit der finanziellen Förderung gibt.
Dies kann auch Pascale Blunier, Osteopathin, Physiotherapeutin, Coach und Pilates Instruktorin so bestätigen: Die Stiftung ist sehr wertvoll und wichtig für unsere Region. Es gibt leider noch gar nichts für talentierte Sportler, Musiker und Künstler. Dabei ist es für die Jugendlichen eine grosse Erleichterung und ein Ansporn, wenn jemand ihre Arbeit unterstützt und wertschätzt.
Die Stiftung mit Sitz in Biel/Bienne hat gemeinnützige Absichten und verfolgt keine Erwerbszwecke. Sie untersteht der Stiftungsaufsicht des Kanton Bern und basiert auf dem Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.